Scheidung
Beim Scheidungsverfahren ist zwischen einer einvernehmlichen und streitigen Scheidung zu unterscheiden.
Einvernehmliche Scheidung
Bei der einvernehmlichen Scheidung sind in der Regel die Folgesachen, also der Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Haushalt etc. geklärt. Es geht nur noch allein um die Scheidung an sich. Es wird nur noch die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Da in Scheidungsverfahren grundsätzlich nur der Ehegatte einen Anwalt benötigt, der die Anträge stellt, können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten nahezu halbiert werden. Bitte beachten Sie aber, dass der Anwalt nicht beide Ehegatten vertritt. Anderenfalls würde sich der Anwalt des Parteiverrats straftbar machen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist kein Termin erforderlich. Alle Informationen können per E-Mail, übermittelt werden.
Streitige Scheidung
Sofern sich vorab außergerchtlich nicht über die Folgesachen einer Scheidung geeinigt werden kann, muss über diese Fragen das Gericht entscheiden. Das Gericht wird in den meisten Fällen die Ehe nicht scheiden, solange eine der streitigen Sachen nicht geregelt ist. Da dafür entsprechende Anträge von beiden Ehegatten gestellt werden müssen, ist es in der Regel notwendig, dass beide einen Rechtsanwalt beauftragen.
Scheidungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder hergestellt wird.
Konkret bedeutet das, sofern die Trennungszeit ein Jahr beträgt, einer der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt und der anderen zustimmt bzw. ebenfalls einen Scheidungsantrag stellt, wird das Scheitern der Ehe vermutet.
Getrennt sind die Eheleute, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer diese nicht mehr herstellen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehegatten oder innerhalb der gemeinsamen Wohnung, darstellt. Dabei sollten jedoch möglichst die Räume untereinander aufgeteilt werden und jegliche Versorgungsleistung wie z.B. putzen, kochen, einkaufen für den Anderen, eingestellt werden.
Sollten die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt sein, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Ablauf des Verfahrens
Zunächst benötigen wir einen Auftrag und einige Unterlagen von Ihnen. Dabei handelt es sich um eine Kopie der Heiratsurkunde bzw. des Familienbuches. Sofern minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird auch eine Kopie der Geburtsurkunde benötigt.
Nach Einreichen des Scheidungsantrages wird das Aktenzeichen vergeben. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, wird der Antrag der Gegenseite, mit Bitte um Stellungnahme, zugestellt. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung kann dieser nun dem Gericht mitteilen, dass die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind und er der Scheidung zustimmt.
Daraufhin erhalten die Parteien vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die von diesem auszufüllen und zurückzusenden sind. Das Gericht leitet diese anschließend an die Rentenversichungsträger weiter. Diese ermitteln die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften, sodass das Gericht anschließend berechnen kann, welche Anwartschaften an den jeweiligen Ehegatten übertragen werden.
Anschließed läd das Gericht zum Scheidungstermin, an dem beide Ehegatten zwingend teilnehmen müssen. Nach Antragstellung durch den Anwalt, werden beide bezüglich des Trennungszeitpunktes und dem Scheidungswunsch angehört. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert dies in der Regel nur wenige Minuten. Sodann spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und den Versorgungsausgleich aus.
Sie erhalten nach ca. einer Woche die schriftliche Abfassung des Beschlusses. Da dieser erst nach einem Monat rechtskräftig ist, erhalten die Eheleute nach Ablauf dieser Frist einen weiteren Beschluss, auf dem die Rechtskraft vermerkt ist. Eine sofortige rechtskräftige Scheidung ist nur möglich, wenn vor Gericht der Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Dazu sind jedoch zwei Anwälte vorgeschrieben.
Versorgungsausgleich
In der Regel wird im Zuge der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser wird bei einer Ehezeit von drei Jahren von Amts wegen, also automatisch, vom Gericht abgewickelt. Es handelt sich dabei um den Ausgleich der während der Ehe angesammelten Rentenanwaltschaften. Das Gericht übersendet die entsprechenden Formulare an die Ehegatten. Die genaue Berechnung erfolgt dann durch die jeweiligen Versorgungsträger. Die Übertragung des Ausgleichswertes wird durch das Familiengericht vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Ehezeit. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Ausgeglichen werden vor allem Anwartschaften aus:
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- Berufsständischen Versorgungen, zum Beispiel der Ärzte oder Rechtsanwälte
- Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, z.B. Beamte, Richter, Soldaten
- Privaten Rentenversicherungen
- Betrieblichen Altersversorgungen
- Zusatzversorgungen
Der Ausgeich findet in der Form statt, dass die auszugleichenden Anwartschaften halbiert werden und auf das Rentenkonto des jeweils anderen Ehegatten übertragen werden. Besteht ein solches für den anderen Ehegatten beim jeweiligen Versicherungstrager noch nicht, wird ein neues für ihn begründet.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann auch verzichtet werden. Dazu müssen beide Ehegatten im Scheidungsverfahren den Verzicht erklären oder vorher eine notarielle Vereinbarung über den Verzicht erstellen lassen. An diese ist das Gericht gebunden; kann aber dennoch eine inhaltliche Überprüfung auf Angemessenheit anstrengen.
Bei einer Scheidung mit einer Ehezeit unter drei Jahren, wird grundstzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Es besteht aber trotzdem die Möglichkeit einen Antrag auf Versorgungsausgleich zu stellen.